Temporäre Arbeit in Fragen und Antworten

Nimm das Steuer in die Hand!

  • Was ist die Zeitarbeit?

    Die Zeitarbeit ist eine besondere Beschäftigungsform und beschreibt ein Dreiecksverhältnis. Sie wird auch „Leiharbeit“ genannt oder als „Arbeitnehmerüberlassung“ bzw. „Personalleasing” bezeichnet. An dieser Arbeitsform sind immer drei Parteien beteiligt:

    • das Zeitarbeitsunternehmen (Leiharbeitsunternehmen),
    • der Zeitarbeitnehmer (Leiharbeitnehmer),
    • das Kundenunternehmen (Entleiher).

    An dieser Arbeitsform sind drei Parteien beteilig, es werden jedoch nur zwei Verträge abgeschlossen: ein Vertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Entleiher und ein Vertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Zeitarbeitnehmer. Der Zeitarbeitnehmer schließt mit dem Entleiher kein Vertrag ab, obwohl der Zeitarbeitnehmer direkt für das Kundenunternehmen und unter seiner Leitung die Arbeitsleistungen erbringt. Kurz gefasst: die Zeitarbeit ist eine Beschäftigungsform, bei der das Zeitarbeitsunternehmen der Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers ist, weil nur das Zeitarbeitsunternehmen einen entsprechenden Vertrag mit dem Leiharbeitnehmer abschließt und die Rolle des Arbeitgebers ihm gegenüber ausübt. Der Entleiher entleiht einen Zeitarbeitnehmer vom Zeitarbeitsunternehmen und dieser Arbeitnehmer arbeitet für ihn und unter seiner Leitung. Der Entleiher übt seine Arbeitgeberpflichten nur in dem Bereich aus, der aus den gesetzlichen Vorschriften und aus dem, mit dem Zeitarbeitsunternehmen geschlossenen Vertrag resultiert.

  • Wichtigste Begriffe.
    • Zeitarbeit (Leiharbeit) Ausübung für den jeweiligen Entleiher von saisonalen, temporären, kurzfristigen Aufgaben oder von Arbeiten, die durch das Stammpersonal des Entleihers nicht fristgerecht ausgeführt werden können bzw. deren Ausübung zu den Pflichten eines durch den Entleiher beschäftigten, jedoch gegenwärtig nicht anwesenden Stammarbeitnehmer gehört, über einen Zeitraum, der die gesetzlich vorgeschriebene Zeit nicht überschreitet.
    • Zeitarbeitsunternehmen (ZAU)Ein Unternehmen, das Personen mit geeigneten Fertigkeiten und Qualifikationen für den Entleiher beschäftigt. In Abhängigkeit von der Art anvertrauter Aufgaben kann das Zeitarbeitsunternehmen mit dem Bewerber einen Zeitarbeitsvertrag bzw. einen zivilrechtlichen Vertrag abschließen.
    • Zeitarbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) Ein Arbeitnehmer, der durch das Zeitarbeitsunternehmen ausschließlich zur Ausübung der Zeitarbeit für den Entleiher und unter seiner Leitung beschäftigt wird. Ein Arbeitnehmer, der auf der Grundlage des Zeitarbeitsvertrags beschäftigt wird, kann dem Entleiher zur Arbeitsausübung im In- und Ausland überlassen werden.
    • Der Entleiher ist ein Unternehmen für das der Zeitarbeitnehmer Arbeitsleistungen über das Zeitarbeitsunternehmen erbringt. Der Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers ist das ZAU, mit dem der Zeitarbeitnehmer den Vertrag abgeschlossen hat. Der Umfang der Arbeitgeberpflichten des Entleihers wird in dem zwischen ihm und dem Zeitarbeitsunternehmen abgeschlossenen Vertrag geregelt.
  • Wie wählt man ein Zeitarbeitsunternehmen aus?

    Jedes legal wirkendes Zeitarbeitsunternehmen sollte im Register der Zeitarbeitsunternehmen erfasst sein. Dieses Register wird vom Marschall der Woiwodschaft, der für den Sitz des jeweiligen Unternehmens zuständig ist, geführt. Eine Übersicht der Zeitarbeitsunternehmen befindet sich auf der Homepage: www.kraz.praca.gov.pl. Jedes Zeitarbeitsunternehmen ist verpflichtet ihre Eintragungsnummer auf allen Unterlagen, Verträgen, Anzeigen und Arbeitsangeboten anzugeben. Bei der Durchsicht der Anzeigen und Arbeitsangebote von Zeitarbeitsfirmen sollte man also darauf achten, ob dort auch die Eintragungsnummer im Register der Zeitarbeitsunternehmen angegeben wird. Wenn diese Nummer nicht vorhanden ist, dann kann es ein Hinweis auf die illegale Tätigkeit der jeweiligen Firma sein. Darüber hinaus ist jede Zeitarbeitsfirma verpflichtet ihre Anzeige oder ihr Arbeitsangebot mit der Bezeichnung „Zeitarbeitsunternehmen“ zu versehen und die veröffentlichten Arbeitsangebote müssen eindeutig als Zeitarbeitsangebote gekennzeichnet sein.

  • Darf ein Zeitarbeitsunternehmen Gebühren von einer Person, die auf der Grundlage eines Zeitarbeitsvertrags beschäftigt wird, verlangen?

    Die Zeitarbeitsunternehmen sind nicht berechtigt Gebühren von Personen, die nach einer Beschäftigung im Rahmen der Zeitarbeit suchen in irgendeiner Form zu erheben.

  • Welcher Vertrag kann mit einem Zeitarbeitsunternehmen abgeschlossen werden?

    Zwei Arten von Verträgen können mit einem Zeitarbeitsunternehmen geschlossen werden:

    • Arbeitsvertrag – dabei kann es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag oder um einen Vertrag für die Dauer der Erbringung einer festgelegten Arbeitsleistung handeln. Meistens wird ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. Ein Vertrag für die Dauer der Erbringung einer festgelegten Arbeitsleistung ist ein Arbeitsvertrag, der für einen Zeitraum, der für die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung erforderlich ist, abgeschlossen wird. Diese Art des Arbeitsvertrags zeichnet sich dadurch aus, dass er zum Zeitpunkt der Erbringung dieser Arbeitsleistung, der nicht genau bestimmt werden kann, aufgelöst wird. Der befristete Arbeitsvertrag und der Vertrag für die Dauer der Erbringung einer festgelegten Arbeitsleistung sind die einzigen Arten von Zeitarbeitsverträgen. Bei dieser Beschäftigungsart sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz den Abschluss eines Probezeitvertrags oder eines unbefristeten Arbeitsvertrags nicht vor.
    • zivilrechtlicher Vertrag (z. B. Dienstleistungsvertrag / Werkvertrag) – die Anwendung zivilrechtlicher Verträge ist nur dann möglich, wenn die Art und Weise der geleisteten Arbeiten / Aufgaben oder die die Fertigstellung eines konkreten Werks die Voraussetzungen für diese Beschäftigungsform vollständig erfüllen. Wenn ein auf diese Weise abgeschlossener und durchgeführter zivilrechtlicher Vertrag die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist, dann haben wir mit einem Arbeitsverhältnis zu tun.
  • Für welchen Zeitraum kann man von einer Zeitarbeitsfirma zur Arbeit geleitet werden?

    Der Zeitraum, für den ein Zeitarbeiter angestellt werden darf, ist vom Zweck seiner Einstellung abhängig. Erfolgt die Überlassung um einen abwesenden Mitarbeiter des Entleihers zu ersetzen, dann darf die maximale Dauer der Zeitarbeit 36 Monate nicht überschreiten. Wenn jedoch die Überlassung zu einem anderen Zweck als die Ersetzung eines abwesenden Mitarbeiters des Entleihers erfolgt (d.h. zwecks Erbringung saisonaler, zeitlich beschränkter oder kurzfristiger Arbeit, deren fristgerechte Ausführung durch die Stammarbeitnehmer des Entleihers nicht möglich wäre), dann darf innerhalb von 36 aufeinanderfolgenden Monaten die Gesamtdauer der Zeitarbeit für einen und denselben Entleiher 18 Monate nicht überschreiten. Wenn der jeweilige Arbeitnehmer mehrmals einem Entleiher überlassen wird, dann umfasst der Zeitraum von 18 Monaten alle Beschäftigungszeiträume dieses Arbeitnehmers bei diesem Entleiher.

  • Steht dem Leiharbeiter Anspruch auf Erholungsurlaub zu?

    Ein Leiharbeiter hat Anspruch auf 2 Urlaubstage für jeden Monat, in dem er zur Verfügung eines Entleihers bzw. mehrerer Entleiher stand. Der Zeitraum eines Monats in dem der Zeitarbeiter dem Entleiher zur Verfügung steht beträgt 30 Tage. Der gesamte Zeitraum, in dem der Zeitarbeiter dem Entleiher zur Verfügung steht, ist die Zeit für die der Zeitarbeit einem Entleiher zur Erbringung der Arbeitsleistungen überlasen wurde. Diese Zeit entspricht grundsätzlich der Dauer des mit dem Leiharbeiter geschlossenen Arbeitsvertrags. Der Erholungsurlaub wird dem Leiharbeiter an solchen Tagen gewährt, die für ihn Arbeitstage wären, wenn er keinen Urlaub in Anspruch genommen hätte. Wenn z.B. ein Zeitarbeiter an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wäre, dann sollte ihm der Erholungsurlaub an diesen Tagen gewährt werden, weil diese Wochentage seine Arbeitstage sind.

  • Welche Vergütung steht für den Erholungsurlaub zu?

    Während des Erholungsurlaubs behält der Zeitarbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch. Die Vergütung für jeden Urlaubstag (oder ein finanzieller Ausgleich für jeden Tag dieses Urlaubs) wird festgelegt, indem die Vergütung, die der Zeitarbeitnehmer während der Ausübung der Zeitarbeit erhalten hat, durch die Anzahl der Arbeitstage, für die diese Vergütung zustand, geteilt wird. Dabei werden unter Arbeitstagen diejenigen Tage verstanden, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich seine Arbeitsleistung erbracht hat. Es wurde bereits erwähnt, dass einem Zeitarbeitnehmer, der während der Erbringung seiner Arbeitsleistungen beim Entleiher seinen Erholungsurlaub nicht in Anspruch genommen hat, ein finanzieller Ausgleich zusteht, der am Tag der Beendigung des Arbeitsvertrags fällig wird. In diesem Fall wird die Vorschrift nicht angewendet, die vorsieht, dass bei einer Vertragsauflösung der Arbeitgeber zur Auszahlung des finanziellen Ausgleichs an den Arbeitnehmer dann nicht verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub überhaupt nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen hat. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Parteien vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub während seines Arbeitsverhältnisses in Anspruch nimmt, der auf einem weiteren Arbeitsvertrag basiert, der direkt nach der Auflösung des vorherigen Arbeitsvertrags mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen wurde (Art. 171 § 3 Arbeitsgesetzbuch). Das Zeitarbeitsunternehmen kann somit nicht mit dem Zeitarbeitnehmer vereinbaren, dass der Erholungsurlaub, den er nicht in Anspruch genommen hat, während des nächsten, direkt nach Beendigung des vorherigen Arbeitsvertrags, abgeschlossenen Arbeitsvertrags in Anspruch genommen wird. Das bedeutet, dass das Zeitarbeitsunternehmen in jedem Fall verpflichtet ist dem Zeitarbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für den von ihm nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub auszuzahlen.

  • Wer ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des Zeitarbeitnehmers verantwortlich?

    Vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Zeitarbeitnehmer müssen das Zeitarbeitsunternehmen und der Entleiher schriftlich festlegen in welchem Umfang der Entleiher seine Arbeitgeberpflichten aus dem Bereich des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene übernimmt. Diese Verpflichtungen umfassen vor allem die Bereitstellung von Arbeitskleidung, Arbeitsschuhen und individueller Schutzausrüstung für den Leiharbeitnehmer, die Gewährleistung der vorbeugenden Bereitstellung von Getränken und Mahlzeiten, die Durchführung von Schulungen aus dem Bereich des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene, die Bestimmung der Umstände und der Ursachen von Arbeitsunfällen, die Bewertung des Berufsrisikos und die Weitergabe von Informationen über dieses Risiko. Die Vorschriften legen jedoch nicht fest, welche konkreten Verpflichtungen aus dem Bereich des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene vom Entleiher übernommen werden müssen, sondern liefern lediglich Beispiele dafür. Der Umfang der Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Bereich durch den Entleiher wird endgültig im Vertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Entleiher festgelegt. Somit sollten beide Vertragsparteien, sowohl das Zeitarbeitsunternehmen als auch der Entleiher, festlegen, welche Arbeitgeberpflichten aus diesem Bereich jede von ihnen entsprechend den Umständen, vorhandenen Möglichkeiten und dem Bedarf erfüllen wird. Jedoch unabhängig von dem Umfang der Verpflichtungen aus dem Bereich des Arbeitsschutzes und Arbeitshygiene, die der Entleiher und das Zeitarbeitsunternehmen vertraglich festgelegt haben, und sogar dann, wenn keine Pflichten dieser Art übernommen wurden, ist der Entleiher gesetzlich verpflichtet dem Zeitarbeitnehmer am Ort der Erbringung seiner Arbeitsleistung sichere und hygienische Arbeitsbedingungen zu garantieren.

  • Was passiert, wenn der Zeitarbeitnehmer krank wird?

    Während einer Krankheit des Leiharbeiters wird Art. 92 des Arbeitsgesetzbuchs angewendet, der bestimmt, dass für die Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Zeitarbeitnehmers, die insgesamt maximal 33 Tage im Kalenderjahr betragen darf, der Zeitarbeitnehmer Anspruch auf 80% seiner Vergütung behält. Erst wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als 33 Tage im Kalenderjahr dauert, hat der Zeitarbeiter Anspruch auf Krankengeld. Diesen Anspruch erwirbt er nach Ablauf von 30 Tagen ununterbrochener Krankenversicherung. Der Krankenversicherungszeit werden vorherige Krankenversicherungszeiträume unter der Voraussetzung angerechnet, dass die Unterbrechung zwischen ihnen nicht länger als 30 Tage gedauert hat. Wenn also der Zeitraum zwischen der Auflösung eines Arbeitsvertrags und dem Abschluss des nächsten Vertrags dieser Art mit dem Zeitarbeitnehmer nicht länger als 30 Tage beträgt, dann wird die Zeit der vorherigen Beschäftigung bei dem Zeitraum der Krankenversicherung berücksichtigt, von dem der Krankengeldanspruch abhängig ist. In einigen Fällen erhält der Leiharbeitnehmer den Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag der Krankenversicherung ohne, dass 30 Tage ununterbrochener Krankenversicherung erforderlich sind. Dies trifft z. B. für Schul- oder Hochschulabsolventen zu, die innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Schule bzw. nach Erlangung des Hochschuldiploms eine Krankenversicherung erworben oder abgeschlossen haben oder auch für Personen mit mindestens 10 Jahren gesetzlicher Krankenversicherung (z.B. im Rahmen ihrer vorherigen Tätigkeit auf der Grundlage eines typischen Arbeitsverhältnisses).

  • Kann ein Arbeitsvertrag, der mit dem Zeitarbeitsunternehmen abgeschlossen wurde, vorzeitig gekündigt werden?

    Ein Zeitarbeitsvertrag kann auch vor dem Ablauf des anfänglich festgelegten Zeitraums der Erbringung von Arbeitsleitungen durch den Zeitarbeitnehmer für den Entleiher aufgelöst werden. Der Arbeitsvertrag kann einvernehmlich durch beide Parteien oder einseitig durch eine der Parteien (Zeitarbeitsunternehmen oder Leiharbeitnehmer) aufgelöst werden. Im ersten Fall kommt es zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien. Die einvernehmliche Vertragsauflösung setzt das Einverständnis beider Parteien, sowohl des Zeitarbeitsunternehmens als auch des Zeitarbeitnehmers, voraus. Die einseitige Auflösung des mit dem Zeitarbeitsunternehmen geschlossenen Vertrags kann auf zwei Arten erfolgen: Vertragsauflösung mit Kündigung oder ohne Kündigung. Eine Vertragsauflösung mit Kündigung ist nur dann zulässig, wenn die Parteien im befristeten Arbeitsvertrag eine Klausel einführen, die eine Vertragskündigung zulässt. In diesem Fall gelten andere als allgemein angewendete Kündigungsfristen. Wenn der Vertrag für eine Zeit von maximal 2 Wochen abgeschlossen wurde, dann beträgt die Kündigungsfrist 3 Tage. Wenn der Vertrag für eine längere Zeit als 2 Wochen abgeschlossen wurde, dann beträgt die Kündigungsfrist eine Woche. Eine Vertragsauflösung ohne Kündigung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Situationen möglich. Der Anspruch auf eine Vertragsauflösung ohne Kündigung steht sowohl dem Leiharbeitnehmer als auch dem Zeitarbeitsunternehmen dann zu, wenn der Leiharbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber (das Zeitarbeitsunternehmen) gegen die grundlegenden Pflichten schwerwiegend verstoßen haben.